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Auf­gaben des Katast­rop­hen­schutz­zuges

Vom 16. März. 2004 in Kategorie Katastrophenschutz...
Trotz hoher Sicher­heits­stan­dards und umfang­reicher Vor­sor­gemaß­nah­men ver­deut­lichen Ereig­nisse der ver­gan­genen Jahre die Bedeutung des Katast­rop­hen­schut­zes. Exemp­larisch seien hier die Zugung­lücke von Eschede und Brühl, der Flug­zeugab­sturz über dem Boden­see, jähr­lich wieder­keh­rende Waldb­rände und nicht zuletzt die Flut­katast­rophe im August 2002 genannt.

In der Hoff­nung, dass sol­che Ereig­nisse mög­lichst sel­ten ein­treten, sind den­noch umfang­reiche Vor­sor­gemaß­nah­men zum Schutze der Bevöl­kerung erfor­der­lich.

Von einer Katast­rophe spricht man bei einem Ung­lück oder Unfall dann, wenn das Leben, die Gesun­dheit, die Ver­sor­gung zahl­reicher Men­schen mit lebens­not­wen­digen Gütern oder die Umwelt oder erheb­liche Sach­werte gefähr­det oder geschädigt sind und die daraus ent­stehen­den Fol­gen mit den Kräf­ten der ört­lichen Feuer­wehr und des Katast­rop­hen­schut­zes allein nicht mehr auf­gefan­gen wer­den kön­nen. Für sol­che Ereig­nisse ist die enge Zusam­menarbeit der zus­tän­digen Behör­den und ein­gesetz­ten Kräfte unter der ein­heit­lichen Leitung der Katast­rop­hen­schutz­behörde erfor­der­lich.

Gefah­renab­wehr im Katast­rop­hen­fall ist gemäß Artikel 70 Grund­gesetz Auf­gabe der Län­der. Im Falle eines Ang­riffs des Bun­des­gebietes mit Waf­fen­gewalt oder einer ent­sprechen­den unmit­tel­baren Bedrohung (Ver­teidigungs­fall) ist der Bund gemäß Artikel 73 Nr. 1 Grund­gesetz für den Schutz der Zivil­bevöl­kerung (Zivil­schutz) zus­tän­dig. Das Staats­minis­ter­ium des Innern gestal­tet als obe­rste Katast­rop­hen­schutz­behörde im Freis­taat Sach­sen den kon­zep­tionel­len Rah­men für den Katast­rop­hen­schutz. Rechtsgrund­lage bil­det das Gesetz über den Katast­rop­hen­schutz im Freis­taat Sach­sen. Das Säch­sische Katast­rop­hen­schutz­gesetz legt fest, dass die Landk­reise und Kreisf­reien Städte in ihren Gebieten für die Gefah­renab­wehr zus­tän­dig sind.

Bei Gefah­renab­wehr unter­scheidet man zwischen polizeilicher und nicht­polizeilicher Gefah­renab­wehr. Bei der nicht­polizeilichen Gefah­renab­wehr wir­ken die Feuer­wehren, das THW, die Hilf­sor­ganisationen mit.
Autor: D. Gilger
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